Die Forschungszulage beantragen
Unternehmen haben gegenwärtig die Möglichkeit die neue Forschungszulage zu beantragen. Das zweistufige Antragsverfahren regelt das Forschungszulagengesetz (FZulG) der neuen steuerlichen Förderung. In Form einer Steuerrückzahlung erhalten Unternehmen die Forschungsförderung, in Höhe von 25 Prozent, der Personalkosten ihrer FuE-Vorhaben zurück.
Das zweistufige Antragsverfahren
1. Die Bescheinigung beantragen
Zu Beginn der Antragstellung ist es notwendig eine Bescheinigung zu beantragen. Diese Bescheinigung dient als Nachweis der Forschungstätigkeit eines Unternehmens. Um diese Bescheinigung zu erhalten, ist es notwendig einen Antrag bei der sogenannten „Bescheinigungsstelle Forschungszulage“ (BSFZ) zu stellen. Nur mit dieser Bescheinigung kann der zweite Schritt, die eigentliche Beantragung der Forschungszulage, stattfinden. Die Bescheinigung kann sowohl elektronisch über das dafür vorgesehene Web-Portal der Bescheinigungsstelle als auch postalisch beantragt werden.
Die Aufgabe der Bescheinigungsstelle liegt darin zu beurteilen, ob die FuE-Vorhaben im Sinne des FZulG und es sich um Forschung sowie Entwicklung handelt. Wenn die Beurteilung positiv ausfällt stellt die Bescheinigungsstelle auch die Bescheinigung für das Unternehmen aus. Die Antragstellung ist sowohl vor als auch während der Durchführung des FuE-Projektes oder nach Ablauf des Wirtschaftsjahres möglich.
2. Die Forschungszulage beim Finanzamt beantragen
Nur mit Erhalt der Bescheinigung durch die Bescheinigungsstelle ist das Antrag zur Forschungszulage möglich. Das Unternehmen reicht die Bescheinigung beim zuständigen Finanzamt ein. Dieses bestimmt die Bemessungsgrundlage der Forschungsförderung. Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres erteilt das Finanzamt die Forschungszulage in Form einer steuerlichen Rückzahlung.
Mehr Informationen
Wer kann die Forschungszulage beantragen?
Antragsberechtigt sind alle Unternehmen unabhängig von Größe sowie Gewinnsituation, welche in Deutschland ansässig sowie steuerpflichtig sind. Zudem ist es wichtig, dass sie Forschungs- und Entwicklungsarbeit leisten.
Auch Auftragsforschung wird von der steuerlichen Forschungsförderung abgedeckt. Somit zählen Forschungsarbeiten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zur Auftragsforschung im Sinne des Forschungszulagengesetztes. Außerdem werden Kooperationsprojekte zwischen beispielsweise Unternehmen und Forschungseinrichtungen unterstützt.
Forschungs- und Entwicklungsarbeit im Sinne des Gesetztes
Das Gesetz beschreibt Forschungs- und Entwicklungsarbeit als Vorhaben, welche Neuentwicklungen sowie wesentliche Verbesserungen erzeugt. Prinzipiell ist die steuerliche Forschungsförderung themenoffen. Es soll jedoch ein wesentlicher technischer oder wissenschaftlicher Fortschritt aus dem Projekt hervorgehen.
FAQ
Besuchen Sie unser Forschungszulagen FAQ. Hier finden Sie weitere Informationen zur Forschungszulage, zu den Voraussetzungen sowie zur Beantragung.
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